Rechtsprechung
OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
AktG § 142 Abs. 2; FamFG § 48 Abs. 1
Abänderung der Anordnung einer Sonderprüfung und Bestellung eines anderen Sonderprüfers wegen Überschreiten der Altersgrenze durch den zunächst bestellten Sonderprüfer - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- faz.net (Pressebericht, 07.05.2020)
Aktionärsvereinigung DSW setzt Sonderprüfung bei Volkswagen durch
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Bestellung eines anderen als des ursprünglich bestimmten Sonderprüfers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bestellung eines anderen Sonderprüfers
- juve.de (Kurzinformation)
Dieselskandal: Sonderprüfer bei VW
Verfahrensgang
- LG Hannover, 06.06.2019 - 25 O 3/19
- OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
- OLG Celle, 29.05.2020 - 9 W 69/19
- BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 1349/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 862
- FGPrax 2020, 176
- NZG 2020, 865
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Celle, 08.11.2017 - 9 W 86/17
Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers hinsichtlich Pflichtverletzungen von …
Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
Der Beschluss des Senats vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - wird dahingehend abgeändert, dass anstelle des ursprünglich persönlich benannten Sonderprüfers, Herrn WP/StB R. R., c/o ..., nunmehr Herr WP/StB ... C. Z., c/o ..., zum Sonderprüfer bestellt wird.Mit Beschluss vom 8. November 2017 (9 W 86/17, juris), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat gemäß § 142 Abs. 2 AktG die Durchführung einer Sonderprüfung bei der Antragsgegnerin angeordnet.
Aufgrund dieser - ihnen bereits zuvor zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt bekannt gewordenen - Ablehnung der Annahme der Bestellung durch den ursprünglich benannten Sonderprüfer haben die Antragstellerinnen bereits mit - der Antragsgegnerin nur formlos zur Kenntnis gegebenem (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 13. Februar 2018, Bl. 15 Bd. I d.A.) - Schriftsatz vom 9. Februar 2018 (Bl. 2 ff. Bd. I d.A.) zunächst zum ursprünglichen, abgeschlossenen Verfahren zu 9 W 86/17 gegenüber dem Senat beantragt, einen anderen namentlich benannten Sonderprüfer sowie für den Fall auch dessen Verhinderung einen Ersatzsonderprüfer zu bestellen.
den Beschluss des OLG Celle (9. Zivilsenat) vom 8. November 2017, Az. 9 W 86/17, dieser bestätigt durch [auf eine Gehörsrüge der Antragsgegnerin hin ergangenen] Beschluss des OLG Celle vom 23. November 2017, dahingehend abzuändern, dass anstelle des ursprünglich persönlich benannten Sonderprüfers Herrn WP/StB R. R., c/o ..., nunmehr Herr WP/StB C. Z., c/o ..., als Sonderprüfer gemäß §§ 142 Abs. 2 und 143 Abs. 1 Nr. 2 AktG bestellt wird;.
hilfsweise unter Abänderung des Beschlusses des OLG Celle vom 8. November 2017, Az. 9 W 86/17, bestätigt mit Beschluss vom 23. November 2017, eine andere Person als Sonderprüfer zu bestellen.
Insofern hat der Senat in der die Durchführung einer Sonderprüfung anordnenden Ausgangsentscheidung vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - ausgeführt:.
Soweit die Antragsgegnerin in einer u.a. auch gegen die vorstehenden Ausführungen gerichteten Gehörsrüge im Ausgangsverfahren darauf verwiesen hat, die Fähigkeit der Antragsgegnerinnen, Aktien zu halten, bestritten zu haben, bzw. diese Fähigkeit auch im vorliegenden Verfahren nach wie vor bestreitet, hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2017 (9 W 86/17) bereits Folgendes ausgeführt:.
cc) Schließlich sind die Anträge der Antragstellerinnen als Abänderungsanträge gemäß § 48 Abs. 1 FamFG auch insoweit zulässig, als sie sich gegen eine rechtskräftige Endentscheidung - nämlich den Beschluss des Senats vom 8. November 2017 zu 9 W 86/17 - richten, der - wie das Landgericht zu Unrecht verneint hat - Dauerwirkung zukommt.
d) Die Eignung der als Sonderprüfer bzw. Ersatzsonderprüfer bestellten Personen i.S.d. § 143 AktG ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 7. Juli 2018 (dort S. 36 f. = Bl. 130 f. Bd. I d.A.) i.V.m. deren als Anlage A 5 (im Anlagenband "ASt. II" der Beiakte zu 9 W 86/17) vorgelegten Erklärungen, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist.
- BGH, 15.02.2017 - XII ZB 462/16
Betreuungssache: Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine befristete …
Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nämlich nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren; auch grobe Verfahrensverstöße oder ein völliges Fehlen des Abhilfeverfahrens stehen seiner Durchführung daher nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 -, juris Rn. 13; OLG Köln…, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 W 187/14 - juris Rn. 6;… Keidel/Sternal, a.a.O., § 68 Rn. 34). - OLG Köln, 10.12.2014 - 6 W 187/14
Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung
Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nämlich nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren; auch grobe Verfahrensverstöße oder ein völliges Fehlen des Abhilfeverfahrens stehen seiner Durchführung daher nicht entgegen (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 -, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 W 187/14 - juris Rn. 6;… Keidel/Sternal, a.a.O., § 68 Rn. 34).
- OLG München, 11.05.2010 - 31 Wx 14/10
Aktiengesellschaft: Rechtsfolge für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von …
Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
Gerade im Lichte des Regelungszwecks des § 142 AktG, nämlich dem Minderheitenschutz Rechnung zu tragen (vgl. OLG München, 31 Wx 14/10, Beschluss vom 11. Mai 2010, Rn. 5 bei juris;… KG, 2 W 95/11, Beschluss vom 5. Januar 2012, Rn. 29 bei juris;… OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N), und des allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebots des Grundgesetzes erscheint eine andere Auslegung nicht denkbar. - OLG Frankfurt, 13.01.2011 - 21 W 16/11
Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 …
Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
Gerade im Lichte des Regelungszwecks des § 142 AktG, nämlich dem Minderheitenschutz Rechnung zu tragen (…vgl. OLG München, 31 Wx 14/10, Beschluss vom 11. Mai 2010, Rn. 5 bei juris;… KG, 2 W 95/11, Beschluss vom 5. Januar 2012, Rn. 29 bei juris; OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N), und des allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebots des Grundgesetzes erscheint eine andere Auslegung nicht denkbar. - KG, 05.01.2012 - 2 W 95/11
Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers für eine Aktiengesellschaft: Klärung …
Auszug aus OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
Gerade im Lichte des Regelungszwecks des § 142 AktG, nämlich dem Minderheitenschutz Rechnung zu tragen (…vgl. OLG München, 31 Wx 14/10, Beschluss vom 11. Mai 2010, Rn. 5 bei juris; KG, 2 W 95/11, Beschluss vom 5. Januar 2012, Rn. 29 bei juris;… OLG Frankfurt, 21 W 16/11, Beschluss vom 13. Januar 2011, Rn. 66 bei juris, m. w. N), und des allgemeinen Rechtsstaatlichkeitsgebots des Grundgesetzes erscheint eine andere Auslegung nicht denkbar.